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   BGH, 30.11.1959 - V ZR 125/58   

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https://dejure.org/1959,6134
BGH, 30.11.1959 - V ZR 125/58 (https://dejure.org/1959,6134)
BGH, Entscheidung vom 30.11.1959 - V ZR 125/58 (https://dejure.org/1959,6134)
BGH, Entscheidung vom 30. November 1959 - V ZR 125/58 (https://dejure.org/1959,6134)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • WM 1960, 234
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.02.1958 - V ZR 129/56
    Auszug aus BGH, 30.11.1959 - V ZR 125/58
    Den hieraus von den Klägern hergeleiteten Nachzahlungsanspruch erachtet das Berufungsgericht indessen weder aus § 433 Abs. 2 BGB für begründet, weil auch bei Zugrundelegung eines Kaufpreises von 795.000 DM die übernähme der Aufbaugrundschulden als einer wirtschaftlich den dinglichen Belastungen gleichzustellenden Last nicht erfüllungshalber geschehen sei, sondern die Kaufpreisverbindlichkeit endgültig getilgt habe (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 5. Februar 1958, V ZR 129/56, NJW 1958, 906), noch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB), weil die Erhöhung der Vermögensabgabe ihren Rechtsgrund in dem Kaufvertrag selbst finde, dieser Rechtsgrund nach wie vor bestehe und kein mit einer Vertragsleistung bezweckter Erfolg ausgeblieben sei.
  • BGH, 08.01.1958 - V ZR 165/56
    Auszug aus BGH, 30.11.1959 - V ZR 125/58
    Auch ein Ausgleichsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) - wie er an sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 8. Januar 1958, V ZR 165/56, LM BGB § 242 (Bb) Nr. 25 = WM 1958, 297) in derartigen Fallen gegeben sein könne - stehe den Klägern nicht zu.
  • BGH, 18.11.1960 - V ZR 140/59
    Erstbeklagten bejaht das Urteil anscheinend deshalb, weil sie Rechtenachfolgerin der ursprünglichen Käuferin ist, sowie wegen ihrer Firmenführung ( § 2 5 HGB), während es die Grundlage für die Inanspruchnahme der beiden übrigen Beklagten wohl in ihrer Gesellschafter-Eigenschaft erblickt (§ 128 KGB)o Ohne Rechtsirrtum und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats hat der Berufungsrichter ferner angenommen, daß ein Wegfall der Geschäftsgrundlage auch noch bei erfüllten und vollständig abgewickelten Grundstückskaufverträgen in Betracht kommen kann (BGHZ 25, 390, 393 f ; ebenso Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 242 Anm. 266) und daß die Sonderregelung des § 146 a LAG einen Ausgleichssnspruch des Grundatücfcsver kauf ers grundsätzlich nicht ausschließt (Urteil vom 30. November 1959, V ZR 125/58, WM 1960, 234; vgl. auch KG NJW 1958, 910 m. Anm. Schubert; a.M. KG. NJW 1958, 911); dabei spielt es keine Rolle, ob der Kaufvertrag vor oder nach Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes abgeschlossen wurde (Soergel/Siebert aaO Anm. 263; Schubert aaO)Der Einwand der Beklagten in den Vorinstanzen, daß der Grundstücksverkauf für den Kläger ein Risikogeschäft gewesen sei, ist vom angefochtenen Urteil ebenfalls mit einleuchtender Begründung zurückgewiesen worden (vgl. dazu Urteile des Senats vom 5. Februar 1958, V ZR 129/56, WM 195B, 330, 332, und vom 25. März 1959, V ZR 14/58, LM LAG § 199 Nr. 2 « . Y/ä 1959, 665, 667).
  • BGH, 25.01.1961 - V ZR 141/59

    Rechtsmittel

    Unter diesen Umständen kann von einem Wegfall oder von einer Erschütterung der Geschäftsgrundlage, woraus sich möglicherweise ein gesetzlicher Ausgleichsanspruch herleiten ließe, nicht gesprochen werden; vielmehr bestimmen sich die Rechtsfolgen ausschließlich nach dem Vertrag (Urteile des erkennenden Senats vom 30. November 1959, V ZR 125/58, WM 1960, 234, und vom 3. Februar 1960, V ZR 159/58, WM 1960, 665).
  • BGH, 26.10.1962 - V ZR 53/61

    Erstattung einer Hypothekengewinnabgabe - Wegfall der Geschäftsgrundlage -

    Soweit sie unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 18. November 1960, V ZR 140/59 (LM BGB § 242 Bb Nr. 38 = WM 1961, 212, 213) geltend macht, nach der Rechtsprechung spiele es für die Anwendung dieser Grundsätze keine Rolle, ob der betreffende Kaufvertrag vor oder nach Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes abgeschlossen worden sei, wird von ihr übersehen, daß auch jenes Urteil einen auf Gesetzgebungsakt beruhenden Wegfall der Geschäftsgrundlage zum Gegenstand hatte; es handelte sich dort um die Auswirkungen des § 146 a (Ermäßigung der Hypothekengewinnabgabe um das sogenannte Berlin-Drittel), der erst nachträglich, im Jahre 1955, in das Lastenausgleichsgesetz eingefügt wurde (ebenso das Urteil vom 30. November 1959, V ZR 125/58, WM 1960, 234, 236; vgl. auch Soergel/Siebert BGB 9. Aufl. § 242 Anm. 263).
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